EnEV 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet - Inkraftgetreten am 1. Mai 2014
Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt am 21. November 2013 steht
der Termin für das Inkrafttreten der EnEV 2014 am 01. Mai 2014 fest.
Was müssen Sie beachten, was sind die wichtigsten änderungen, wir geben ihnen eine kurzen Überblick.
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 ein-gebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig warten und instand zu lassen.
Wenn sie noch fragen haben, wenden sie sich bitte an uns. Wir unterstützen sie bei der Modenisierungen ihr Anlage und können ihnen ein Kostengünstiges Konzept unterbreiten.